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Rauchwarnmelderpflicht

Gesetzliche Grundlagen zur Installationspflicht von Rauchwarnmeldern

In 9 der 16 Bundesländer der BRD ist die Installation von Rauchwarnmeldern mittlerweile gesetzlich verankert. Weitere Bundesländer ziehen nach. Vornehmlich ist der Gesetzestext in den jeweiligen Landesbauordnungen zu finden. Nachfolgend sind die Bundesländer mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst:

Rauchwarnmelder sind Pflicht !

Baden-Württemberg

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung.


Bayern

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung.


Berlin

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung.


Brandenburg

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung.


Bremen

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §48 Abs.4, seit 10/2009, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2015

Auszug Bremische Landesbauordnung (LBO)
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.


Hamburg

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §45 Abs.6, seit 04/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010

Auszug HBauO:
Hamburgische Bauordnung, (HBauO), Vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.4.2006, HmbGVBl. 2006, § 45 Wohnungen: (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.


Hessen

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, HBO, §13, Abs.5 , seit 06/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2014

Auszug Hessische Bauordnung (HBO)
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.


Mecklenburg-Vorpommern

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §48 Abs.4, seit 04/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2009

Auszug LBauO M-V:
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, (LBauO M-V), Vom 18. April 2006 Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), § 48, Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer* entsprechend auszustatten.


Niedersachsen

Rauchwarnmelderpflicht: In Vorbereitung! Die Landesregierung von Niedersachsen hat im Dezember 2010 im neuen Gesetzesentwurf der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) eine Rauchmelderplicht beschlossen. Künftig sollen Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Bestandswohnungen werden nach vier Jahren in die Verpflichtung einbezogen und sollen voraussichtlich bis Ende 2015 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.


Nordrhein-Westfalen

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine ausführliche Regelung, geförderte Neubauwohnungen sind jedoch zukünftig mit Rauchwarnmeldern auszustatten!


Rheinland-Pfalz

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §44, Zusatz Abs. 8 , seit 10/2003, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 07/2012

Auszug LBauO:
(8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.


Saarland

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §46, Abs. 4 , seit 02/2004, Rauchwarnmelderpflicht in Neu- und Umbauten

Auszug LBO:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.


Sachsen

Rauchwarnmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung.


Sachsen-Anhalt

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §47, Abs. 4 , seit 12/2009, Nachrüstpflicht für Wohnungen bis zum 31. Dezember 2015

Auszug BauO LSA:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.


Schleswig-Holstein

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §49 Abs.4, seit 04/2005, Pflicht für Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010 (verlängerte Frist lt. Änderung der LBO vom 22. Januar 2009 GVOBl. Schl.-H. S. 6, gültig ab 01.05.2009)

Auszug LBO, §49 Abs.4:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.


Thüringen

Rauchwarnmelderpflicht: gesetzlich geregelt in der LBO, §46 Abs.4, seit 04/2008, Pflicht in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten, keine Pflicht für Bestandsbauten

Auszug ThürBO:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.